Satzung des Förderverein des Oberharz-Gymnasiums Braunlage – Ehemalige, Eltern und Freunde e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein des Oberharz-Gymnasiums Braunlage – Ehemalige, Eltern und Freunde ". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".

(2) Sitz des Vereins ist Braunlage.

 

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am Oberharz- Gymnasium Braunlage.

Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von schulischen Einrichtungen, Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Projekten sowie die Pflege der Verbundenheit der Ehemaligen untereinander und mit den aktuellen Lehrern und Schülern der Schule.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann neben ehemaligen Schülern des Oberharz-Gymnasiums Braunlage jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss des Kalenderjahres wirksam wird.

- durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichen aus der Mitgliederliste:

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen,

wenn das Mitglied in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die getroffene Entscheidung Berufung beim Vorstand einlegen, über die durch die Mitgliederversammlung entschieden wird.

 

(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitgliedbeiträge sind Jahresbeiträge und werden durch Bankeinzug fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Betrag ganz oder teilweise erlassen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bestimmen.

 

(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einberufen.

 

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

die Entgegennahme des Jahresberichts,

- die Entgegennahme des Kassenberichts,

- die Entlastung des Vorstands,

- die Wahl des Vorstands

- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

- Änderung des Vereinszwecks und die Vereinsauflösung;

- die Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Goslar als Träger der Schule, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

 

 

Braunlage, den 07. August 2017